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Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB)
der bu + engineering GmbH

 

 

§ 1 Geltungsbereich der AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen der bu + engineering GmbH und ihren Auftraggebern Anwendung. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-, Vertrags-, und/oder Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

  2. Die AGB beruhen auf Deutschem Recht und gelten in Deutschland und im Ausland, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von beiden Parteien schriftlich vereinbart werden.

  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

  4. Soweit zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist.

  5. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, dass er diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entegenstehender AGB des Auftraggebers seine Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers und Mitwirkung des Autraggebers

  1. Der Auftragnehmer erbringt für seine Auftraggeber Beratungsdienstleistungen im Bereich der Fertigungs­technik.

  2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer nur die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herstellung eines Werkes oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht des Auftragnehmers auch dann nichts ändert, wenn letzterer sich zur schriftlichen Aufzeichnung der Ergebnisse seiner Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe entsprechender Berichte, Studien und dergleichen verpflichtet. Derartige schrifliche Berichte, Studien und dergleichen stellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, insbesondere keine Gutachten dar. Mithin geben sie nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des Ergebnisses der Dienstleistungen wieder.

  3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, so bleibt der Vergütungsanspruch der bu + engineering GmbH unberührt.

  4. In Bezug auf die von der bu + engineering GmbH zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber steht der bu + engineering GmbH eine Leistungsbestimmungsrecht zu.

§ 3 Zustandekommen von Verträgen

  1. Der Vertragsabschluß zwischen der bu + engineering GmbH und dem Auftraggeber erfolgt in der Regel nach Übermittlung eines Angebotes und seiner Annahme durch den Auftraggeber.

  2. Der Vertragsabschluß zwischen der bu + engineering GmbH und dem Auftraggeber erfolgt auch dann, wenn der Auftraggeber eine erste Zahlung vornimmt.

  3. Bei fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz geschlossenen Verträgen sendet die bu + engineering GmbH dem Auftraggeber nach Vertragsabschluß eine Auftragsbestätigung, die jedoch nur deklaratorischer Art ist.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die von der bu + engineering GmbH angegebenen Preise sind Fixpreise. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Die Vergütung der bu + engineering GmbH ist sofort nach Rechnungsstellung fällig, es sein denn, dass eine andere Zahlweise vereinbart wurde.

  3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung schriftliche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Auübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

  4. Mit Zahlung von Rechnungen der bu + engineering GmbH durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte, gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.

  5. Einwendungen gegen Rechnungen der bu + engineering GmbH sind innerhalb von 20 Arbeitstagen (oder vier Kalenderwochen) nach Zugang schriftlich geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

  6. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so erhält die bu + engineering GmbH einen dem Umfang ihre bisher geleisteten Dienste entsprechenden Anteil der Vergütung.

§ 6 Erfüllung

  1. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die bu + engineering GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die bu + engineering GmbH keine rechtsberatenden, steuerberatenden oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörenden Tätigkeiten schuldet. Falls die bu + engineering GmbH für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgt, so handelt sie nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner bzw. Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu werden.

  2. Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrages erbrachten Dienstleistungen erteilen.

§ 7 Schutzrechte Dritter

  1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass dem Auftragnehmer überlassene Arbeitsmaterialien frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 8 Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Dokumente.

  2. Sämtliche Urheberrechte oder Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz an allen von der bu + engineering GmbH zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erstellten Schriftstücke stehen ausschließlich der bu + engineering GmbH zu.

  3. Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung solcher von der bu + engineering GmbH zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erstellten Schriftstücke ist dem Auftraggeber nur für seinen eigenen Betrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.

  4. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse der bu + engineering GmbH an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der bu + engineering GmbH, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.

  5. §8 Absatz 1 gilt ausschießlich unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber die nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

§ 9 Haftung

  1. Die Haftung der bu + engineering GmbH für Schäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichterfüllung vorliegt. Die bu + engineering GmbH haftet jedoch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten); bei letzteren ist im Falle leichter Fahrlässigkeit die Haftung jedoch der Höhe nach begrenzt auf die zum Zeitpunkt des Vetragsbeginns vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

  2. Die bu + engineering GmbH haftet nicht für Produktionsausfall und entgangenem Gewinn beim Auftraggeber. Die Haftung für den Erfolg oder die Erreichung bestimmter Ziele des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
     

§ 10     Datenschutz und Datensicherheit

  1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer und mit allen Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der Auftraggeber wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – im Einzelfall oder generell – dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mail-Anhänge derart verschlüsselt versendet, dass der Empfänger sie nur mit Kennwort öffnen kann. Für den Datenversand vom Auftraggeber zum Auftragnehmer und umgekehrt sind, falls Verschlüsselung gewünscht, Verschlüsselungs­methoden anzuwenden, die idealerweise mit Standard-Software (z.B. MS Office) und ohne Zusatzinstallationen anwendbar sind.

  2. Die bu + engineering GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen MitarbeiterInnen im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern. Auch ist der bu + engineering GmbH im Rahmen des Auftragsgegenstands die Datenübertragung an geeignete Dritte (z.B. Dienstleistungs-Rechenzentrum) gestattet. Bei Einbeziehung Dritter in die Datenanalyse hat die bu + engineering GmbH deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

  3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter E-Mails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können. Gleichwohlt erklärt sich der Auftraggeber mit einer Kommunikation sowie mit einer Übermittlung von Unterlagen per unverschlüsselter E-Mail einverstanden. Sollte der Auftraggeber eine andere Kommunikations­technik wünschen, so wird er dies der bu + engineering GmbH schriftlich mitteilen.

§ 11     Verschwiegenheit

  1. Die Die bu + engineering GmbH verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet.

  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der bu + engineering GmbH erforderlich ist. Die bu + engineering GmbH ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflicht­versicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

§ 12     Außergerichtliche Streitbeilegung

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschichtungsstelle ist die bu + engineering GmbH nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.

§ 13     Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand ist Siegen.

 

AGB Stand: 15.09.2023                                                             

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